Rz. 61

Die Bereitstellung des Genussrechtskapitals durch den Genussrechtsinhaber führt in seiner Handelsbilanz unabhängig von der Form der Kapitalüberlassung zur Aktivierung eines eigenständigen Vermögensgegenstands "Genussrecht".[1] Als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete Genussrechte sind bei Dauerhalteabsicht gemäß § 247 Abs. 2 HGB bei einer Zugrundelegung des Bilanzgliederungsschemas des § 266 Abs. 2 HGB unter dem Aktivposten "A.III.5. Wertpapiere des Anlagevermögens" auszuweisen. Liegt keine Dauerhalteabsicht vor, so erfolgt der Ausweis eines als Inhaber- oder Orderpapier ausgestalteten Genussrechts in dem Aktivposten "B.III.2. sonstige Wertpapiere" im Umlaufvermögen. Handelt es sich um nicht verbriefte oder als Namenspapiere ausgegebene Genussrechte, ist das Genussrecht bei einer Dauerhalteabsicht gemäß § 247 Abs. 2 HGB unter dem Aktivposten "A.III.6. sonstige Ausleihungen" im Anlagevermögen und bei einer nur vorübergehenden Halteabsicht unter dem Aktivposten "B.II.4. sonstige Vermögensgegenstände" im Umlaufvermögen auszuweisen. Ein gezahltes Agio, das sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, ist in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der in den Folgeperioden sukzessive zinsertragsmindernd aufzulösen ist. Entgegen der Auffassung des IDW wird auch eine sofortige zinsertragsmindernde Erfassung des gezahlten Agios als zulässig erachtet.

 

Rz. 62

Erfolgt bei einem Genussrecht die Kapitalüberlassung durch eine Kapitalzufuhr, so bildet die von dem Genussrechtsinhaber geleistete Zahlung die Anschaffungskosten der Genussrechte.[2] Im Falle einer "Kapitalüberlassung" im Rahmen eines Forderungsverzichts bestimmen sich die Anschaffungskosten der Genussrechte nach dem ggf. gemäß § 253 Abs. 3 bzw. Abs. 4 oder Abs. 5 HGB fortgeführten Buchwert der untergehenden Forderung im Anschaffungszeitpunkt. In Sanierungsfällen wird dieser untergehenden Forderung allerdings regelmäßig nur noch ein Erinnerungswert beizulegen sein. Die Folgebewertung aktivierter Genussrechte richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des HGB.[3] Hierbei sind auch ein Rangrücktritt sowie die Beteiligung des Genussrechtsinhabers an laufenden Verlusten der emittierenden Gesellschaft zu berücksichtigen.

 

Rz. 63

Der Zeitpunkt der Ertragsrealisation der Vergütungen für die Bereitstellung von Genussrechtskapital richtet sich unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB danach, zu welchem Zeitpunkt der Genussrechtsinhaber gemäß dem zugrunde liegenden Genussrechtsvertrag über einen hinreichend sicheren Anspruch auf die Genussrechtsvergütung verfügt.[4] Die Genussrechtsvergütungen sind in diesem Fall in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Zins- bzw. Wertpapiererträge" zu erfassen.[5] Ein gesonderter Ausweis von Genussrechtsvergütungen in der Gewinn- und Verlustrechnung kommt nur für Vergütungen in Betracht, bei denen es sich um wesentliche Beträge handelt und bei denen der Genussrechtsinhaber anhand der Genussrechtsbedingungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Genussrechtskapital bei der emittierenden Gesellschaft bilanzielles Eigenkapital darstellt.

 

Rz. 64

Außerplanmäßige Abschreibungen auf aktivierte Genussrechte sind – abhängig vom Ausweis der Genussrechte in der Bilanz – in der Gewinn- und Verlustrechnung des Genussrechtsinhabers entweder als "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" oder als "sonstige betriebliche Aufwendungen" zu erfassen.[6] Dies gilt unabhängig davon, ob das Genussrechtskapital beim Emittenten handelsbilanziell als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu qualifizieren ist.

[1] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 422.
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 422.
[4] Vgl. hierzu und weiterführend IDW, WPg 1998, S. 891.
[5] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 423.
[6] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 423.

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