Rz. 57

Das Genussrechtskapital wird aufgrund der Kapitalzuführung grundsätzlich erfolgsneutral, also ohne dass dabei die Gewinn- und Verlustrechnung tangiert wird, entsprechend seiner Qualifizierung entweder als Eigen- oder Fremdkapital eingebucht.[1] Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich in dem Fall, in dem ein Rückforderungsanspruch des Genussrechtsinhabers nicht gegeben ist und dieser ausdrücklich einen Ertragszuschuss zu leisten beabsichtigt. Nur dann kommt es zu einer erfolgswirksamen Vereinnahmung der Kapitalüberlassung bei der emittierenden Gesellschaft. Als GuV-Posten bietet sich hierbei der Posten "sonstige betriebliche Erträge" an.

 

Rz. 58

Die Gegenleistung für die Überlassung von Genussrechtskapital, das dem bilanziellen Fremdkapital zugeordnet wurde, ist unter dem GuV-Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" zu erfassen und betragsmäßig im Anhang oder als Davon-Vermerk anzugeben.[2] Auch bei der Zuordnung des Genussrechtskapitals zum bilanziellen Eigenkapital wird die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals aufgrund des Vorliegens eines schuldrechtlichen Vertrags als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung der emittierenden Gesellschaft behandelt und nicht im Rahmen der Gewinnverwendung berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vergütung am Bilanzgewinn orientiert. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Klarheit sollte bei Genussrechtskapital mit Eigenkapitalcharakter der Vergütungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung in einen eigenständigen Posten eingestellt werden (bspw. "Vergütung für Genussrechtskapital").

 

Rz. 59

Ergibt sich ein Verlust und wird das Genussrechtskapital unter dem bilanziellen Fremdkapital ausgewiesen, ist die Rückzahlungsverpflichtung der emittierenden Gesellschaft zu reduzieren und im Gegenzug der daraus resultierende Ertrag unter den "Erträgen aus Verlustübernahme" gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB auszuweisen.[3] Zur Erhöhung der Klarheit der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sollte dabei der Anteil der Genussrechtsinhaber am Verlust innerhalb des GuV-Postens "Erträge aus Verlustübernahme" z. B. als "Ertrag aus der Herabsetzung des Genussrechtskapitals" separat angegeben oder im Anhang erläutert werden. Ergeben sich in den darauf folgenden Rechnungsperioden Jahresüberschüsse und sind Teile der erwirtschafteten Jahresüberschüsse gemäß dem Genussrechtsvertrag zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals vorgesehen, so sind diese Beträge in einen gesonderten Aufwandsposten (z. B. "Aufwand aus der Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals") einzustellen.

 

Rz. 60

Wird das Genussrechtskapital als bilanzielles Eigenkapital qualifiziert und liegt ein Verlust bzw. eine Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals vor, so sind eingetretene Veränderungen des Genussrechtskapitals wie Entnahmen aus bzw. wie Zuführungen zu den Rücklagen zu behandeln und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem Jahresüberschuss bspw. unter den Bezeichnungen "Entnahme aus Genussrechtskapital" bzw. "Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals" auszuweisen.[4]

[1] Vgl. IDW, WPg 1994, S. 421.
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 422.
[3] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 422.
[4] Vgl. IDW, WPg 1994, S. 422.

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