Rz. 38

Im Handelsgesetzbuch sowie in den weiteren gesellschaftsrechtlichen Gesetzen finden sich keine besonderen Regelungen zur Abbildung von Genussrechten im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Aus diesem Grund wurde in der Literatur über ihre handelsrechtliche Behandlung lange Zeit kontrovers diskutiert.[1] Im Jahr 1994 hat sich deshalb der HFA des IDW mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Stellungnahme HFA 1/1994 "Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften"[2] verfasst. Die Wirtschaftsprüfer sind bei der Prüfung von Unternehmen wegen ihrer Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung an die Beachtung dieser Stellungnahme wie generell der Stellungnahmen des HFA des IDW gebunden.[3]

 

Rz. 39

Die Stimmen aus der Literatur zu der Stellungnahme HFA 1/1994 waren überwiegend positiv.[4] Daher sollte sich die Bilanzierungspraxis hinsichtlich der Abbildung von Genussrechten im handelsrechtlichen Jahresabschluss auch an der Stellungnahme HFA 1/1994 orientieren.[5] Der Inhalt und die Interpretation der Stellungnahme HFA 1/1994 sind Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

[1] Vgl. dazu auch Küting/Kessler, BB 1994, S. 2111.
[2] Vgl. IDW, WPg 1994, S. 419 ff. Zu einer Ergänzung der Stellungnahme HFA 1/1994 vgl. IDW, WPg 1998, S. 891.
[3] Vgl. IDW, IDW PS 201, WPg Supplement 2015, S. 4.
[4] Vgl. bspw. Emmerich/Naumann, WPg 1994, S. 677; Küting/Kessler, BB 1994, S. 2112; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 266 HGB Rz. 193 ff.
[5] Gl. A. bspw. Mihm, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 221 AktG Rz. 409.

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