Rz. 25
"Unter Liquidation wird die Abwicklung der Rechtsverhältnisse einer aufgelösten Gesellschaft verstanden."[1] Die Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft ergeben sich bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus den §§ 60 ff. GmbHG und bei einer Aktiengesellschaft aus § 262 AktG. Hinsichtlich des Kriteriums der Beteiligung der Genussrechtsinhaber am Liquidationserlös ist zwischen den Begriffen Liquidationserlös und Liquidationsüberschuss zu unterscheiden.[2] Der Liquidationserlös stellt das Netto-Schlussvermögen der liquidierten Gesellschaft nach der Befriedigung der Verbindlichkeiten dar.[3] Der Liquidationsüberschuss ergibt sich hingegen aus der Differenz zwischen dem Grund-, dem Stamm-, dem Gesellschaftskapital bzw. den Gesellschaftseinlagen und dem höheren Liquidationserlös.[4]
Rz. 26
Im Hinblick auf die Teilnahme der Genussrechtsinhaber am Liquidationsüberschuss existiert ebenso Gestaltungsfreiheit wie in Bezug auf eine Gewinnbeteiligung.[5] Vergleichbar zur Gewinnbeteiligung besteht auch hier eine große Anzahl von Bezugsgrößen. Zudem kann sich der Anteil am Liquidationsüberschuss entweder auf einen Nennbetrag oder auf einen festgelegten oder variablen Prozentsatz beziehen.[6] Auch wäre eine Festlegung auf einen vereinbarten Höchst- bzw. Mindestbetrag denkbar. Das Recht auf Teilnahme am Liquidationsüberschuss kann ferner entweder vor-, gleich- oder nachrangig zu den Ansprüchen der Aktionäre/Gesellschafter ausgestaltet sein und muss mit der Rangfolge der Gewinnbeteiligung nicht zwingend übereinstimmen.[7] Lediglich im Vergleich zu den Ansprüchen der restlichen Gläubiger der Gesellschaft liegt in aller Regel Nachrangigkeit vor.
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