Rz. 25

"Unter Liquidation wird die Abwicklung der Rechtsverhältnisse einer aufgelösten Gesellschaft verstanden."[1] Die Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft ergeben sich bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus den §§ 60 ff. GmbHG und bei einer Aktiengesellschaft aus § 262 AktG. Hinsichtlich des Kriteriums der Beteiligung der Genussrechtsinhaber am Liquidationserlös ist zwischen den Begriffen Liquidationserlös und Liquidationsüberschuss zu unterscheiden.[2] Der Liquidationserlös stellt das Netto-Schlussvermögen der liquidierten Gesellschaft nach der Befriedigung der Verbindlichkeiten dar.[3] Der Liquidationsüberschuss ergibt sich hingegen aus der Differenz zwischen dem Grund-, dem Stamm-, dem Gesellschaftskapital bzw. den Gesellschaftseinlagen und dem höheren Liquidationserlös.[4]

 

Rz. 26

Im Hinblick auf die Teilnahme der Genussrechtsinhaber am Liquidationsüberschuss existiert ebenso Gestaltungsfreiheit wie in Bezug auf eine Gewinnbeteiligung.[5] Vergleichbar zur Gewinnbeteiligung besteht auch hier eine große Anzahl von Bezugsgrößen. Zudem kann sich der Anteil am Liquidationsüberschuss entweder auf einen Nennbetrag oder auf einen festgelegten oder variablen Prozentsatz beziehen.[6] Auch wäre eine Festlegung auf einen vereinbarten Höchst- bzw. Mindestbetrag denkbar. Das Recht auf Teilnahme am Liquidationsüberschuss kann ferner entweder vor-, gleich- oder nachrangig zu den Ansprüchen der Aktionäre/Gesellschafter ausgestaltet sein und muss mit der Rangfolge der Gewinnbeteiligung nicht zwingend übereinstimmen.[7] Lediglich im Vergleich zu den Ansprüchen der restlichen Gläubiger der Gesellschaft liegt in aller Regel Nachrangigkeit vor.

[1] Potthoff, Liquidation, in Büschgen, Handwörterbuch der Finanzwirtschaft, 1976, Sp. 1276. Zum Begriff der Liquidation vgl. auch Weber, Rechtswörterbuch, 24. Aufl. 2022, S. 1066; ferner Fischer, Der Genussschein als kapitalmarktpolitisches Instrument der Unternehmensfinanzierung, 1989, S. 85 f.
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 131.
[3] Vgl. Seuffert, StuW 1941, S. 70.
[4] Vgl. Seuffert, StuW 1941, S. 70.
[5] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Dross, Genussrechte, 1996, S. 46 m. w. N.
[6] Vgl. dazu auch Fischer, Der Genussschein als kapitalmarktpolitisches Instrument der Unternehmensfinanzierung, 1989, S. 86.
[7] Vgl. Gerke, WiSt 1983, S. 527; Singer, Genussscheine als Finanzierungsinstrument, 1991, S. 34 f.; Bieg, StB 1997, S. 484 f.

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