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Seit Mitte des 19. Jahrhunderts werden Genussrechte verwendet.[1] Eine erste verstärkte Nachfrage erfuhren sie aber erst in den 1920er- und 1930er-Jahren. Im Zuge der Einführung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien durch das AktG im Jahr 1937 traten sie sodann als Finanzierungsinstrument wieder in den Hintergrund.[2] Dies änderte sich mit dem Beginn der 1980er-Jahre. Seit diesem Zeitpunkt erleben Genussrechte eine flächendeckende Renaissance als mezzanines Finanzinstrument.[3] Hauptgründe für ihre "Wiederentdeckung" sind die geringe Eigenkapitalausstattung vieler inländischer Unternehmen, die sich zunehmend verschärfenden Kreditvergabevoraussetzungen der Kreditinstitute, die u. U. realisierbare steuerliche Abziehbarkeit der mit den Genussrechten verbundenen Finanzierungskosten sowie die mögliche Klassifizierung von Genussrechten als wirtschaftliches und ggf. auch als bilanzielles Eigenkapital zur Verbesserung der Eigenkapitalquote. Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sind die rechtlichen Grundlagen von Genussrechten sowie die handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Genussrechten.

[1] Vgl. Werner, Mezzanine-Kapital, 2. Aufl. 2007, S. 78 f. Zur geschichtlichen Entwicklung von Genussrechten vgl. Ernst, Der Genussschein im deutschen und schweizerischen Aktienrecht, 1963, S. 32 ff.; Bürger, Genussrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten, 1987, S. 5 ff. (Diss.); Fischer, Der Genussschein als kapitalmarktpolitisches Instrument der Unternehmensfinanzierung, 1989, S. 8 ff.; Hanakam, Die steuerliche Beurteilung von Genussrechten als Instrumente der Kapitalbeschaffung, 1991, S. 5 ff. (Diss.).
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Küting/Kessler/Harth, BB 1996, Beilage 4 zu Heft 8, S. 2.
[3] Vgl. ausführlich zur Renaissance der Genussrechte in den 1980er-Jahren Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 76 ff. Zur bilanziellen Behandlung von mezzaninen Finanzinstrumenten vgl. ausführlich "Mezzanines Kapital in der Rechnungslegung".

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