Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechnungslegung einer Genossenschaft finden sich in verschiedenen Gesetzen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind im GenG [1] sowie im HGB normiert. Hierbei gelten nach dem HGB die allgemeinen Bestimmungen für alle Kaufleute und Kapitalgesellschaften, soweit nicht nach den §§ 336 ff. HGB Besonderheiten normiert sind. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus § 11 PublG. Ferner können sich Besonderheiten aufgrund der wirtschaftlichen Aktivität der jeweiligen Genossenschaft ergeben.

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses ist § 339 HGB zu beachten.[2] Hinsichtlich der Prüfung gilt die Besonderheit, dass diese nicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt, sondern durch einen genossenschaftlichen Prüfverband, wobei es Erleichterungen für kleine Genossenschaften gibt[3]

[2] Siehe Justhoven/Schäfer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 339 HGB Rz. 1ff.; Spanier, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 339 HGB Rz. 1 ff.

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