Rz. 20

Die Genossenschaft unterliegt wie Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG der Körperschaftsteuer. Auf branchenspezifische Besonderheiten (§ 5 Nr. 10 KStG)[1] und § 5 Nr. 14 KStG[2] wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Durch das Institut der genossenschaftlichen Rückvergütung wird die Genossenschaft aufgrund ihrer rechtsformspezifischen Besonderheiten auch bei der Besteuerung bevorzugt. Im Rahmen der genossenschaftlichen Rückvergütung werden Überschüsse, die die Genossenschaft aus dem Leistungsaustauschverhältnis mit ihren Mitgliedern erzielt hat, zurückgezahlt.[3] § 22 Abs. 1 KStG lässt Rückvergütungen an die Genossen im Rahmen des Mitgliedergeschäfts als Betriebsausgaben zu. Die genossenschaftliche Rückvergütung ist auf der Ebene der Genossenschaft nicht der definitiven Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Sie ist Betriebsausgabe und mindert dadurch den steuerlichen Gewinn. Als Bemessungsgrundlage für diese Minderung wird gemäß § 22 Abs. 2 KStG die Inanspruchnahme der Genossenschaft, d. h. Umsätze des Genossen mit der Genossenschaft, herangezogen. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Abziehbarkeit ist, dass bei dem Mitglied ein Rechtsanspruch auf Auszahlung entstanden ist, der von der Genossenschaft nicht mehr einseitig rücknehmbar ist. Die körperschaftsteuerliche Privilegierung kann allerdings nur von der Genossenschaft selbst in Anspruch genommen werden, wenn sie in direkter Geschäftsbeziehung mit ihren Mitgliedern steht. Die Mitgliederförderung durch Tochter- oder Enkelgesellschaften reicht hierzu nicht aus.[4]

[1] Wohnungsbaugenossenschaften.
[2] Landwirtschaftliche Genossenschaften; vgl. hierzu auch BFH, Urteil v. 11.2.1998, I R 26/97, BStBl 1998 II S. 576.
[3] Schmitz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 KStG Rz 8, Stand 6/2020.
[4] Vgl. zur genossenschaftlichen Rückvergütung Schmitz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 KStG Rz 3 ff., Stand 6/2020.

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