Rz. 14

§ 337 Abs. 1 und 2 HGB i. V. m. § 266 Abs. 3 Buchst. A. HGB verlangt grundsätzlich[1] folgende Bilanzposten bei Genossenschaften:

A.

Eigenkapital

I.

Geschäftsguthaben

davon:

  • der verbleibenden Mitglieder
  • der ausscheidenden Mitglieder
  • aus gekündigten Geschäftsanteilen
II. Kapitalrücklagen
III.

Ergebnisrücklagen

  1. gesetzliche Rücklage
  2. andere Ergebnisrücklagen, die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden
IV. Gewinn-/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Die von den Mitgliedern geleisteten Einlagen in die Genossenschaft stellen die Geschäftsguthaben dar. Nach § 337 Abs. 1 Satz 2 HGB ist diese Position mittels Davon-Vermerks tiefer aufzugliedern: Dem gezeichneten Kapital bei einer Aktiengesellschaft entsprechen die Geschäftsguthaben der verbleibenden Genossen. Dies sind diejenigen Mitglieder, die auch weiterhin der Genossenschaft verbunden bleiben. Dann sind die Geschäftsguthaben der zum Bilanzstichtag aus der Genossenschaft ausscheidenden Mitglieder gesondert anzugeben. Die 3. Kategorie nimmt die Einzahlungsbeträge der zum jeweiligen Jahresabschlussstichtag nach § 67b Abs. 1 GenG gekündigten einzelnen Geschäftsanteile auf. Hier bleibt der Genosse Mitglied, hat aber Teile seines Geschäftsguthabens zum Geschäftsjahresende gekündigt.

Gemäß § 337 Abs. 1 Satz 6 HGB i. V. m. § 8a GenG ist ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital gesondert anzugeben.

Rückständige und fällige Pflichteinzahlungen auf das Geschäftsguthaben sind gesondert entweder nach § 337 Abs. 1 Satz 3 HGB als Aktivposten "Rückständige und fällige Einzahlungen auf Geschäftsguthaben" – nach der hier vertretenen Auffassung im Umlaufvermögen unter den Forderungen[2] – zu bilanzieren oder auf der Passivseite als Vorspaltenausweis (nachrichtlich) bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken, § 337 Abs. 1 Satz 4 HGB.

Im 1. Fall würde das Soll der Geschäftsguthaben auf der Passivseite ausgewiesen (Bruttoausweis). Hier ist dann eine Prüfung der Werthaltigkeit der aktivierten Einzahlungsverpflichtung erforderlich. Bei der 2. Alternative werden nur die effektiv eingezahlten Geschäftsguthaben als Eigenkapital bilanziert (Nettoausweis).

In der Position Kapitalrücklage sind Eintrittsgelder, verlorene Baukostenzuschüsse und sonstige genossenschaftliche Einlagen, die nicht Einzahlungen auf Geschäftsguthaben darstellen, auszuweisen.[3] Da ein Agio auf die Geschäftsanteile dem Genossenschaftswesen fremd ist, ist die Kapitalrücklage bei dieser Rechtsform von untergeordneter Bedeutung.

Nach § 7 Nr. 2 GenG hat jede Genossenschaft in ihre Satzung eine Vorschrift über die Dotierung der gesetzlichen Rücklage zur Verlustdeckung aufzunehmen. Darüber hinaus können weitere freiwillige (eventuell auch zusätzlich im Statut festgelegte) Rücklagenzuführungen in die anderen Ergebnisrücklagen vorgenommen werden. Damit können die Ergebnisrücklagen auch um zusätzliche Kategorien, die einer Zweckbestimmung unterliegen, erweitert werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Investitionen in der Zukunft handeln.[4] Somit können mehrere Ergebnisrücklagen nebeneinander bestehen.[5]

Gemäß § 19 Abs. 2 GenG ist der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist.

§ 337 Abs. 3 HGB verlangt, grundsätzlich als Vorspaltenausweis jeweils die Beträge gesondert anzugeben, welche aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres in die Ergebnisrücklagen eingestellt wurden. Darüber hinaus sind die Vorwegzuweisungen des Geschäftsjahres sowie die Entnahmen für dieses ebenso auszuweisen. Diese Angaben können jedoch auch in den Anhang zum Jahresabschluss verlagert werden. Im Schrifttum wird ein sog. Rücklagenspiegel empfohlen.[6]

Der Gewinnvortrag stellt den gem. dem Generalversammlungsbeschluss nicht zur Ausschüttung bzw. Rücklagendotierung verwendeten Bilanzgewinn des Vorjahres dar. Unter Verlustvortrag ist der nicht mit Rücklagen bzw. Geschäftsguthaben verrechnete Verlust gem. Generalversammlungsbeschluss auszuweisen.

Der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag ist das aus der Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Ergebnis des Geschäftsjahres.

 

Rz. 14a

Grundsätzlich werden die Geschäftsguthaben wegen ihrer Kündbarkeit nach IAS 32 als Fremdkapital qualifiziert. Ein Ausweis als Eigenkapital kommt nur unter den in IFRIC 2 "Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente" genannten Voraussetzungen in Frage.[7]

 

Rz. 15

Die Satzung der Genossenschaft kann vorsehen, dass die Mitgl...

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