Rz. 4

Gem. § 336 Abs. 1 HGB i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 GenG hat der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft den Jahresabschluss sowie den Lagebericht in den ersten 5 Monaten des laufenden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen, vgl. § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB. Eine größenabhängige Erleichterung gem. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB für kleine Kapitalgesellschaften gilt auch für Genossenschaften durch den Verweis in § 336 Abs. 2 HGB.

§ 336 Abs. 2 HGB bestimmt, dass Genossenschaften weitgehend die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften im 2. Abschnitt des 3. Buchs des HGB beachten müssen.

Der Jahresabschluss hat nach § 264 Abs. 2 HGB unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung[1] (§ 243 Abs. 1 HGB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. Der Vorstand hat gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 GenG nach der Aufstellung sowohl den Jahresabschluss wie auch den ggf. aufzustellenden Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung zu übermitteln. Mit dessen Bemerkungen werden anschließend diese Unterlagen der Generalversammlung[2] vorgelegt.

 

Rz. 5

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses werden den Unternehmen gestaffelt nach ihrer Größe verschiedene Erleichterungen zugestanden. Zur Unterscheidung der grundsätzlich 3 verschiedenen Größenklassen (klein/mittelgroß/groß)[3] werden nach § 267 HGB 3 Kriterien herangezogen:

  • Bilanzsumme: Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen;
  • Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB) in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  • Arbeitnehmeranzahl im Jahresdurchschnitt, die nicht auf Vollzeitarbeitsplätze[4] umzurechnen sind.

Gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB tritt die Einordnung in eine andere Kategorie als Rechtsfolge ein, wenn an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 genannten Kriterien über- bzw. unterschritten werden.

 

Rz. 5a

Weitergehende Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB können Kleinstgenossenschaften grundsätzlich auch in Anspruch nehmen, § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB. Es sind lediglich die in den §§ 337 Abs. 4 und 338 Abs. 4 HGB geforderten Angaben zu tätigen.

 

Rz. 6

Nach § 339 Abs. 1 HGB hat der Vorstand unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss, jedoch spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluss einzureichen; hat der Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muss dies auf dem eingereichten Jahresabschluss vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben sein.

Durch einen Verweis in § 339 Abs. 2 HGB auf § 325 Abs. 2a HGB wird auch Genossenschaften die Möglichkeit eröffnet, einen Einzelabschluss nach den Rechnungslegungsmethoden der IFRS offen zu legen. Damit könnte auf die Offenlegung des HGB-Abschlusses verzichtet werden. Somit erfolgt auch hier vom Gesetzgeber eine Gleichbehandlung der Rechtsform Genossenschaft mit den Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 6a

Große kapitalmarktorientierte Genossenschaften (i. d. R. Kreditinstitute) mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt haben nach § 289b ff. HGB eine nichtfinanzielle Erklärung aufzustellen.[5]

[1] Zur Rechtsnatur und zum Ermittlungsverfahren: Justenhoven/Usinger, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 243 HGB Rz. 11 ff.
[2] Bei eingeführter Vertreterversammlung: eben dieser statt der Generalversammlung (§ 43a Abs. 1 Satz 1 GenG).
[3] Beachte § 267a HGB für Kleinstkapitalgesellschaften.
[4] Störk/Lawall, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 267 HGB Rz. 12; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 267 HGB Rz. 13.
[5] Justenhoven/Schäfer, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 336 Rz. 21.

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