Rz. 1

Gemäß § 17 Abs. 1 GenG hat die eingetragene Genossenschaft als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Nach 17 Abs. 2 GenG gelten Genossenschaften als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Über die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes hinaus (für die Rechnungslegung beispielsweise § 33 GenG) sind damit auch die §§ 238 ff. auf die Genossenschaften anzuwenden. Eine Genossenschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von mindestens 3 Genossen unter den Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung, § 4 GenG. Die Mitgliederzahl ist nicht beschränkt. Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigene Rechtsform, die im Genossenschaftsgesetz[1] geregelt ist und die sich von anderen Gesellschaften insbesondere durch ihren Förderauftrag gem. § 1 Abs. 1 GenG unterscheidet. Dieser bestimmt den Zweck einer Genossenschaft als "Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs". D. h., dass die mikroökonomische Einheit Genossenschaft nicht Selbstzweck sein darf, sondern auf die Mitgliederwirtschaften ausgerichtet sein muss. Hieraus folgt die Identität von Mitglied und Leistungsabnehmer. Aufgrund dieser rechtsformspezifischen Besonderheiten wurde in das 3. Buch des HGB ein eigener Abschnitt zur externen Rechnungslegung der Genossenschaften eingefügt, vgl. §§ 336339 HGB.

Aktuell existieren in Deutschland knapp 7.000 Genossenschaften, die in den unterschiedlichsten Branchen tätig sind.[2]

 

Rz. 2

Jede Genossenschaft wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG grundsätzlich von einem mindestens 2-köpfigen Vorstand als gesetzlicher Vertreter geführt[3] und besitzt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GenG grundsätzlich einen Aufsichtsrat, der aus mindestens 3 Personen besteht. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 GenG. Die Mitglieder dieser Organe müssen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenG Genossen sein. Das beschlussfassende höchste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Sie kann bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern durch eine Vertreterversammlung der Mitglieder ersetzt werden, § 43a Abs. 1 GenG.

Bei eingetragenen Genossenschaften wird die Mitgliedschaft grundsätzlich durch eine Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben, vgl. § 15 Abs. 1 GenG. Damit ergeben sich auch Einzahlungsverpflichtungen gem. dem jeweiligen Statut auf den Geschäftsanteil. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod sowie Auflösung der Genossenschaft.

[1] GenG v. 1.5.1889, RGBl S. 55, i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.10.2006, BGBl 2006 I S. 2230, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 20.7.2022, BGBl 2022 I S. 1146.

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