OFD Hannover, 12.07.2000, S 0171 - 48 - StO 214/S 2729 - 725 - StH 233

Bezug: FinMin Niedersachsen vom 24.5.2000, S 0170 – 76 – 31

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) soll das Haager Übereinkommen von 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption in nächster Zeit durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Das Haager Übereinkommen und die vorgelegten Gesetzesentwürfe sehen vor, daß bestimmte Tätigkeiten bei der Vermittlung von Adoptionen nur von anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen ausgeübt werden dürfen. Diese müssen gemeinnützig sein. Bei einer Körperschaft, die wegen der Förderung anderer Hauptzwecke als gemeinnützig behandelt wird, darf die Adoptionsvermittlung kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.

Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter waren der Auffassung, daß selbstständige Adoptionsvermittlungsstellen gemeinnützig i.S. der AO sein können und die Adoptionsvermittlung durch andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaften als Zweckbetrieb angesehen werden kann.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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