Im Falle einer Schenkung bzw. im Erbfall ist für die Bemessung der Erbschaftsteuer ein Bedarfswert für das Grundstück zu ermitteln.

Bei unbebauten Grundstücken beträgt der Bedarfswert 80 % der Bodenrichtwerte (lt. Gutachterausschüssen). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der berechnete Bedarfswert ist, ist der gemeine Wert anzusetzen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bedarfsbewertung

E hat ein 1.000 qm großes unbebautes Grundstück geerbt. Der Bodenrichtwert für diese Liegenschaft beträgt 20 EUR. Das Finanzamt errechnet einen Bedarfswert von (20 x 1.000 x 80 %) 16.000 EUR und setzt danach die Erbschaftsteuer fest. B legt gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, da er das Grundstück 3 Monate nach dem Erbfall nur für 10.000 EUR an einen fremden Dritten veräußern konnte. Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 10.000 EUR und ist der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen.[2]

Zur Wertfindung eines Grundstücks können

  • Verkäufe bis zu einem Jahr vor bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt

oder

  • Wertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses bzw. eines Sachverständigen

herangezogen werden.[3]

Die "Öffnungsklausel", d.  h., der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (= Verkehrswert), gilt ebenso für bebaute Grundstücke (siehe hierzu auch Tipp bei "Einlage von Grundstücken").

[1] §§ 138 ff., 145 Abs. 3 Satz 1, 151 und 157 BewG.
[3] R B 198 ErbStR.

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