Im Falle einer Schenkung bzw. im Erbfall ist für die Bemessung der Erbschaftsteuer ein Bedarfswert für das Grundstück zu ermitteln.
Bei unbebauten Grundstücken beträgt der Bedarfswert 80 % der Bodenrichtwerte (lt. Gutachterausschüssen). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der berechnete Bedarfswert ist, ist der gemeine Wert anzusetzen.[1]
Bedarfsbewertung
E hat ein 1.000 qm großes unbebautes Grundstück geerbt. Der Bodenrichtwert für diese Liegenschaft beträgt 20 EUR. Das Finanzamt errechnet einen Bedarfswert von (20 x 1.000 x 80 %) 16.000 EUR und setzt danach die Erbschaftsteuer fest. B legt gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, da er das Grundstück 3 Monate nach dem Erbfall nur für 10.000 EUR an einen fremden Dritten veräußern konnte. Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 10.000 EUR und ist der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen.[2]
Zur Wertfindung eines Grundstücks können
- Verkäufe bis zu einem Jahr vor bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt
oder
- Wertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses bzw. eines Sachverständigen
herangezogen werden.[3]
Die "Öffnungsklausel", d. h., der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (= Verkehrswert), gilt ebenso für bebaute Grundstücke (siehe hierzu auch Tipp bei "Einlage von Grundstücken").
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen