Werden Anteile an Kapitalgesellschaften – bei Beteiligungen von mindestens 1 % – bis zu 5 Jahre zunächst im Privatvermögen gehalten und sodann in ein Betriebsvermögen eingelegt, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Als Einlagewert gilt der gemeine Wert.[1]  Gewinn bzw. "Veräußerungsgewinn" ist der gemeine Wert abzüglich der bisherigen Anschaffungskosten.

Wurden die Anteile im Privatvermögen erworben und innerhalb eines Jahres in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft eingelegt und beträgt die Beteiligung weniger als 1 %, liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor. Hier ist der Unterschiedsbetrag zwischen gemeinem Wert im Zeitpunkt der Einlage und den Anschaffungskosten im Privatvermögen steuerpflichtig.[2]

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