Der "gemeine Wert" oder auch "Verkehrswert"[1] gilt neben vielen anderen "Werten" als Maßstab in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die unterste Grenze bildet, insbesondere, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr gebrauchsfähig ist, der Material- bzw. Schrottwert.

Bei der Wertfindung sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Ungewöhnliche, persönliche Verhältnisse

A hat von B ein Grundstück geerbt. In seinem Testament hat B verfügt, A solle das Grundstück nur an eine gemeinnützige Vereinigung veräußern. Das Nachbargrundstück wurde im Vorjahr zu einem qm-Preis von 500 EUR verkauft. A veräußert das Grundstück an den gemeinnützigen Verein X und erzielt einen Preis von 300 EUR pro Quadratmeter. Der gemeine Wert beträgt 500 EUR pro Quadratmeter. Der tatsächliche Verkaufspreis ist nicht maßgebend, da eine Verfügungsbeschränkung des Rechtsvorgängers vorliegt.

Als nicht zu berücksichtigende "persönliche Verhältnisse" gelten insbesondere:

  • Verträge zwischen nahen Angehörigen,
  • Notverkäufe,
  • Verfügungsbeschränkungen aufgrund letztwilliger Anordnungen im Testament,
  • sonstige ungewöhnliche Verhältnisse, die in der Person des Steuerpflichtigen bzw. Rechtsvorgängers begründet sind.

Bei der Wertfindung ist auch der "gewöhnliche Geschäftsverkehr" maßgebend. Wie behandelt die "Branche" den jeweiligen Geschäftsvorgang? Dies kann ein Indikator dafür sein, ob eine bestimmte Bewertung branchenüblich und damit anzuerkennen ist oder ob es sich um einen nicht zu berücksichtigenden Umstand handelt. So können sich auf den Ebenen Großhandel bzw. Einzelhandel (Mengenrabatte) oder im Privatverkauf unterschiedliche gemeine Werte ergeben.

[1] § 9 BewG, § 194 BauGB, R 33 a.1 EStR.

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