Leitsatz

Kann der Angestellte eines Autohauses einen betrieblichen Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen und wird ein vertraglich fixiertes Privatnutzungsverbot nicht ernsthaft durch den Arbeitgeber überwacht, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern.

 

Sachverhalt

Ein Autohaus hielt für seine Angestellten mehrere Vorführwagen zur beruflichen Nutzung bereit. Dem Leiter des Rechnungswesens war es arbeitsvertraglich verboten, die Fahrzeuge ohne ausdrückliche Genehmigung auch für Privatfahrten einzusetzen. Aufgrund einer mündlich erteilten Genehmigung durfte er einen Vorführwagen jedoch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Das Finanzamt ging von einer privaten PKW-Nutzung durch den leitenden Angestellten aus und erhöhte seinen Arbeitslohn um einen geldwerten Vorteil.

 

Entscheidung

Das Finanzamt hat den geldwerten Vorteil zu Recht angesetzt. Es besteht der Anscheinsbeweis, dass der Angestellte den Vorführwagen privat genutzt hat. Da der Angestellte und seine Ehefrau privat nur ein Fahrzeug besaßen, hatten sie bei Terminkollisionen ein praktisches Bedürfnis zur Nutzung des Vorführwagens. Diese Möglichkeit stand ihnen auch tatsächlich offen, da der Vorführwagen nach der Arbeit und am Wochenende am privaten Wohnsitz des Angestellten verblieb. Auch hatten die Eheleute wegen der Betriebskostenersparnis ein wirtschaftliches Interesse an dessen Nutzung.

Der Anscheinsbeweis kann nicht durch das arbeitsvertragliche Verbot der privaten Nutzung erschüttert werden, da das FG nicht davon überzeugt war, dass das Verbot tatsächlich ernst gemeint war. Der Arbeitnehmer hatte nach Ansicht des FG keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen das Privatnutzungsverbot zu befürchten. Ferner fehlte es an systematischen Kontrollen des Arbeitgebers.

 

Hinweis

Wie die Entscheidung zeigt, reicht ein formales arbeitsrechtliches Verbot allein nicht aus, um der Versteuerung eines Nutzungsvorteils zu entgehen. Um eine Privatnutzung sicher ausschließen zu können, muss eine ernst gemeinte Überwachung des Verbots hinzukommen.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht (Az: VI B 63/10).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.03.2010, 1 K 345/07

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge