Leitsatz

Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeintnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Wird im Anstellungsvertrag die private Kfz-Nutzung ausdrücklich untersagt, greift der Anscheinsbeweis nicht ein. Diese Grundsätze gelten auch für einen GmbH-Geschäftsführer, dem Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug vertraglich untersagt sind.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Ihm wurde als Firmenfahrzeug ein Porsche zur Verfügung gestellt, welcher nur für Geschäftszwecke und nicht für Privatfahrten verwendet werden darf. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Porsche zu versteuern sei. Der Kläger habe weder ein Fahrtenbuch geführt noch habe sein Arbeitgeber das Verbot der Privatnutzung ernstlich überwacht. Damit gelte der Anscheinsbeweis, dass das überlassene Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt werde.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Die Einkünfte des Klägers sind nicht um einen entsprechenden Nutzungsvorteil zu erhöhen, weil der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger das ihm überlassene betriebliche Fahrzeug auch zu privaten Fahrten nutzt. Dies geht zum Nachteil des Beklagten, der insoweit die Feststellungslast trägt. Nach der Rechtsprechung des BFH spricht aufgrund der Lebenserfahrung der Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Im Streitfall ist dem Kläger die private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich untersagt. Damit greift nach der Rechtsprechung des BFH der Anscheinsbeweis nicht ein. Problematisch im Streitfall ist allerdings zudem, dass der Kläger nicht Angestellter, sondern Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH war; es gibt somit keinen ihm übergeordneten Bediensteten, der auf die Einhaltung des Nutzungsverbots dringen könnte. Dennoch bleibt es auch in solchen Fällen dabei, dass es an einer bewussten Überlassung des PKW durch den Arbeitgeber an den Geschäftsführer fehlt und so kein Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird.

 

Hinweis

Das Urteil ist für die Praxis von erheblicher Relevanz, da es den Steuerpflichtigen und insbesondere Gesellschaftergeschäftsführern von GmbHs die Möglichkeit bietet, die 1%-Regelung auf einfache Weise zu umgehen. Es genügt lediglich die Aufnahme einer Passage in den Arbeitsvertrag, dass die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausgeschlossen wird. Das Urteil erscheint daher aus Gerechtigkeitsgründen problematisch. Da Revision zugelassen und bereits eingelegt wurde, ist das Urteil umso mehr mit Vorsicht zu genießen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.02.2012, 3 K 406/10

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