Überblick

Der Gesetzgeber will die Einschleusung illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf, der sog. Geldwäsche und die häufig damit zusammenhängende Beschaffung von Geldern für terroristische Aktivitäten, der sog. Terrorismusfinanzierung, verhindern. Bei bestimmten Geschäftsvorfällen sind gewerbliche Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter deshalb durch das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen, Kundensorgfaltspflichten einzuhalten und Verdachtsfälle zu melden. Ergänzend dazu hat die Bundesregierung ein Strategiepapier entwickelt, das Güterhändlern bei der Risikobewertung helfen soll. Unterstützend wirken sollen dabei die Aufsichtsbehörden und die Nationale Risikoanalyse, seit 2020 ergänzt durch eine sektorspezifische Risikoanalyse für juristische Personen.

In diesem Dokument werden neben dem Risikomanagement die Verpflichteteneigenschaft mit den Kernpflichten in Bezug auf Kunden wie die Identifikation, die Abklärung und Identifizierung sog. wirtschaftlich Berechtigter einschließlich des Transparenzregisters beschrieben. Daneben finden sich Informationen zur Dokumentation und den Aufbewahrungsfristen, zu den Mitwirkungspflichten und es werden die Sanktionen bei Verstößen nach dem neuen Geldwäschegesetz 2020 in praxistauglicher Form beschrieben. Außerdem wird auf das Verfahren bei Geldwäsche-Verdachtsmeldungen eingegangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzesaufbau des Geldwäschegesetzes, flankierende Strafrechtsnorm, Vorschriften, teilweise nur auszugsweise zitiert, sowei Güterhändler direkt von den GwG-Einzelnormen betroffen sind.

  • §§ 1-3 GwG, aus Abschnitt 1: "Begriffsbestimmungen und Verpflichtete"
  • §§ 4-9 GwG, aus Abschnitt 2: "Risikomanagement"
  • §§ 10-15,17 GwG; aus Abschnitt 3: "Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden"
  • §§ 18 22, 23, 23a GwG, aus Abschnitt 4: "Transparenzregister"
  • §§ 27-38, 40-41 GwG, aus Abschnitt 5: "Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen"
  • §§ 43, 45-49 GwG; aus Abschnitt 6: "Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten"
  • §§ 51a, 52-54, 56-57 GwG; aus Abschnitt 7 "Datenschutz der Aufsichtsbehörden, Mitwirkungspflichten, Hinweisgebersystem, Bußgeldvorschriften und Bekanntmachung bestandskräftiger Maßnahmen."
  • Anlage 1 (zu den §§ 5, 10, 14 und 15): Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
  • Anlage 2 (zu den §§ 5, 10, 14 und 15): Faktoren für ein potenziell höheres Risiko

Der Gesetzgeber hat eigens für die Verpflichteten einige Erläuterungen zu Risikofaktoren, betreffend die §§ 5, 10, 14 und 15 GwG ins Gesetz aufgenommen.

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