Barzahlungsgeschäft für Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter ab 10.000 EUR, im Edelmetallhandel ab 2.000 EUR = Bargeld annehmen oder ausbezahlen (tätigen)

Wird die Bargeldannahme gestückelt, sind die einzelnen Zahlungen zusammenzurechnen (Smurfing). Smurfing liegt auch bei mehreren Transaktionen mit Barzahlung in enger, zeitlicher Verbindung vor. Eine Zahlung mit Bankscheck ist der Barzahlung gleichzustellen, ebenso die Bezahlung mittels elektronischem Geld.[1]

Zahlung mit EC- oder Kreditkarte ist keine Barzahlung. Ebenso nicht Zahlung mit Verrechnungs- oder Inhaberschecks (Sinn und Zweck ist eine sog. Papierspur zu haben).

Identifizierung des Vertragspartners

Zu identifizieren ist der Vertragspartner (Kunde) sowie die bei Vertragsabschluss für ihn auftretende Person (Vertreter, Bote, Bevollmächtigter). Zu identifizieren ist auch ein hinter dem Vertragspartner stehender wirtschaftlich Berechtigter. Dies gilt bei allen neuen Kunden!

Ist ein Vertragspartner schon einmal identifiziert und sind die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet worden, ist eine erneute Identifizierung nicht mehr erforderlich, wenn keine Zweifel bestehen, dass diese Angaben weiterhin zutreffen.

Wie ist zu identifizieren?

Natürliche Personen

sind grundsätzlich bei persönlicher Anwesenheit durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbild- Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) zu identifizieren. Dabei sind festzuhalten (in der Praxis durch Kopie oder Scan des Ausweisdokumentes)

  • Name und Vorname,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Anschrift (laut Ausweisdokument ausreichend) sowie
  • die ausstellende Behörde.

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sind wie alle anderen Verpflichteten berechtigt, die vorgelegten amtlichen Ausweisdokumente auch digital zu erfassen, um die Identifizierung zu dokumentieren und aufzubewahren. Der Kunde (Vertragspartner) ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet.[2]

Ist der Vertragspartner nicht persönlich anwesend, ist eine Fernidentifizierung möglich[3] u. a. durch elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz oder Einschaltung eines zuverlässigen Dritten (z. B. Postident-Verfahren der Deutschen Post AG oder anderer Anbieter; EU-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).[4]

Eine Identifizierung nach dem Videoidentifizierungsverfahren gilt als Identifizierung unter Anwesenden.

Wird bei der Identifizierung wegen der Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung die erste Zahlung für den Kaufpreis von einem Bankkonto des Vertragspartners innerhalb der EU oder einem gleichwertigen Drittstaat überwiesen, kann die Fernidentifizierung auch eigenhändig anhand der Vorlage eines amtlichen Original-Ausweises des Vertragspartners oder einer beglaubigten Kopie (Notar und jedes Einwohnermeldeamt) oder durch ein elektronisches Identifizierungssystem oder eines sonstigen Verfahrens, das geeignet ist, eine ersatzweise geldwäscherechtliche Überprüfung zu gewährleisten.[5]

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind folgende Daten aufzuzeichnen

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform (z. B. UG, AG, GmbH),
  • Registernummer (soweit vorhanden),
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.

Hierzu ist die Einsichtnahme in oder ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register, der Gründungs- oder gleichwertiger Dokumente erforderlich.

Ist das Vertretungsorgan oder der gesetzliche Vertreter selbst juristische Person, ist deren Firma, Name, Rechtsform, Registernummer und Anschrift aufzunehmen.[6]

Zu beachten ist, dass Kopien der Unterlagen des betreffenden Unternehmens gefertigt werden müssen. Verpflichtete sind berechtigt, diese auch elektronisch zu erfassen.[7]

Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Ferner ist vor Vertragsabschluss abzuklären, ob der Vertragspartner für einen (abweichenden) wirtschaftlichen Berechtigten handelt, d. h. als Strohmann, Treuhänder oder in sonstiger Weise auf Veranlassung eines anderen.[8]

Wenn ja, ist zumindest der Name des wirtschaftlichen Berechtigten zu erfragen, festzuhalten und bei Zweifeln zu überprüfen. Sofern zur Beurteilung des Geldwäscherisikos angebracht, sind auch die weiteren Identifizierungsmerkmale zu erheben und überprüfen.[9]

Sind Vertragspartner oder abweichend wirtschaftlich Berechtigter eine juristischer Person, Personengesellschaft, Stiftung oder Rechtsgestaltungen zur treuhänderischen Vermögensverwaltung (Trusts), muss deren Eigentums- und Kontrollstruktur mit angemessenen Mitteln in Erfahrung gebracht werden.[10]

Hierzu gehört bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt (z. B. Börse) notiert sind und keine Stimmrechtanteile veröffentlichen müssen,

  • die Feststellungen derjenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt über von ihnen kontrollierte Gesellschaften mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an de...

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