Güterhändler im Sinne des GWG ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen und auf wessen Rechnung. Damit regelt das GwG, dass nicht nur der Eigenhandel, sondern auch Kommissions- und Vermittlungsgeschäfte dem Güterhändlerbegriff unterfallen.[1]

Wichtig zu wissen ist, dass auch Produktionsunternehmen Güterhändler i. S. des GWG sind oder sein können, also nicht nur Unternehmen, deren geschäftliche Hauptaktivitäten im eigentlichen Handel liegen.

Neu ins GwG aufgenommen und ausdrücklich mit den Güterhändlern erwähnt sind seit der letzten Gesetzesnovelle im Januar 2020 Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.[2]

Obgleich sie das Gesetz ausdrücklich an mehreren Stellen nennt, ist für die Pflichtenauslösung grundsätzlich nicht erforderlich, dass es um die Herstellung von oder den Handel mit "hochwertigen Gütern"[3] geht. Die Pflichtenauslösung ist vielmehr an die Höhe von Bargeldgeschäften gekoppelt.

Diese Begriffsbestimmung ist allerdings für die Frage wichtig, ob Geldwäschebeauftragte[4] bestellt werden müssen.

Unbestritten jedoch sind klassische Bargeldgeschäfte mit "hochwertigen Gütern", z. B. Edelmetallerzeugnisse, Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie Kraftfahrzeuge, Schiffe und Boote oder Flugzeuge, für die Risikobewertung[5] und die Sorgfaltspflichtenauslösung nicht unbedeutend[6] Derartige Güter sind keine Alltagsgegenstände und heben sich auch regelmäßig hinsichtlich ihres Preises davon ab.[7] Daher spielen sie bei der Beurteilung des Geldwäscherisikos und der hiernach erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen durchaus eine beachtliche Rolle. Nichtsdestotrotz können durchaus auch wertmäßig belanglose und nicht für Endverbraucher vorgesehene Industrieerzeugnisse, wie Bauteile oder niedrigpreisige Produkte, die jedoch dadurch, dass sie in hohen Stückzahlen gehandelt werden oder durch Exportgeschäfte – auch in Risikoländer – mit Blick auf das Risiko bedeutsam werden.

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