Bei betrieblich veranlassten Sanktionen sind die Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltsgebühren, auch dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Abzug ausgeschlossen ist.[1] Das heißt, die Kosten eines Verfahrens und der Verteidigung sind in der Regel als Betriebsausgaben abziehbar.
Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Unternehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.[2] Das ist der Fall, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. Die vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Zustellung des Verwarngelds
Unternehmer U muss aufgrund eines Parkverstoßes ein Verwarngeld von 25 EUR an die Stadt Leipzig bezahlen. U ist wegen eines beruflichen Projekts in Leipzig unterwegs. Im Zusammenhang mit der Zustellung des Verwarngelds sind Gerichtskosten i. H. v. 75 EUR entstanden. Den Gesamtbetrag von 100 EUR überweist U von seinem betrieblichen Bankkonto.
Trotz des Abzugsverbots für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG kann U die Gerichtskosten i. H. v. 75 EUR als Betriebsausgaben absetzen.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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2308/6968 | Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen | 25 | 1200/1800 | Bank | 25 |
4950/6825 | Rechts- und Beratungskosten | 75 | 1200/1800 | Bank | 75 |
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