Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufgenommen, um ihn dort zu pflegen und zu versorgen, und erhält er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge, so vollziehen sich diese Leistungen und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Sie erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Erzielens von Einkünften i.S. des § 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 2, , EStG § 22 Nr. 3

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.09.1999, IX R 88/95

Anmerkung

Die Entscheidung IX R 88/95 betrifft einen Winzer (Kläger) und dessen Ehefrau, die ihren unter Pflegschaft stehenden, pflegebedürftigen Schwager/Bruder in ihrem Haushalt versorgt und verpflegt hatten und hierfür mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Sozialbehörde aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen monatlich einen Betrag von 1.100 DM erhalten hatten. Das FA erfaßte diese Beträge als„sonstige Einkünfte” i.S. d. § 22 Nr. 3 EStG.

Nach Auffassung des BFH unterliegen die Beträge dagegen nicht der Einkommensteuer. Denn nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, führt zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Ein auf Einkommensmehrung gerichteter Leistungsaustausch liegt regelmäßig nicht vor, wenn Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens untereinander Leistungen erbringen und Zahlungen empfangen. Wird ein pflegebedürftiger Angehöriger im Haushalt aufgenommen und dort verpflegt und versorgt, so vollziehen sich diese Pflegeleistungen in aller Regel im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Die hierfür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen empfangenen Zahlungen sind deshalb nicht steuerpflichtig.

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