Die Angemessenheit des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers steht regelmäßig im Fokus von steuerlichen Außenprüfungen. Sowohl die Höhe des Gehalts als auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. In diesem Zusammenhang ist auch das Thema Gehaltsverzicht zu sehen. Kommt die GmbH in eine Krise, kommen auch die Gesellschafter-Geschäftsführer oft nicht umhin, über ihre Bezüge nachzudenken. Der Verzicht auf Gehaltsanteile oder Sondervergütungen kann der Gesellschaft in einer solchen Situation durchaus aus der Klemme helfen. Allerdings sind bei einem Gehaltsverzicht wichtige Aspekte zu beachten.

Das Thema "Gehaltsverzicht" taucht in anderem Zusammenhang auch als Ausgleich für den zusätzlichen Erhalt von Sachlohnzuwendungen (z. B. Firmenwagen) auf. Dies ist dann kein echter Verzicht, sondern Tausch von Barlohn gegen Sachleistung. Auch hier müssen Sie einige Regeln einhalten.

Die 3 häufigsten Fallen

Der Arbeitsvertrag hat Formmängel bei Änderungen oder Nebenabreden

Für die Wirksamkeit von Anstellungsverhältnissen von Gesellschafter-Geschäftsführern sind zivilrechtlich korrekte Verträge zwingend erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Arbeitsvertrag mit dem (Gesellschafter-)Geschäftsführer, sondern auch für sämtliche Änderungen und Nebenabreden. Vergessen Sie die Schriftform, z. B. bei Gehaltsverwendungsabreden oder Besserungsklauseln im Fall des Gehaltsverzichts, so kommen Sie ggf. in Beweisnot.
→ Kap. 3

Die wirtschaftliche Situation der GmbH wird nicht beachtet

Der Gehaltsverzicht muss zur wirtschaftlichen Lage der GmbH passen. Einerseits dürfen Geschäftsführergehälter nicht überhöht sein, denn sie müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten und der Gesellschaft muss auch nach Zahlung der Geschäftsführerbezüge eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleiben. Andererseits darf eine "leichte" Krise nicht sofort zum Gehaltsverzicht führen, denn das würde ein Fremd-Geschäftsführer auch nicht akzeptieren.
→ Kap. 1

Statt eines Gehaltsverzichts wird eine Lohnverwendung vereinbart

Geschuldeter Barlohn wird nicht an den (Gesellschafter-)Geschäftsführer ausgezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet, z. B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschäftsführers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Lohnverwendung stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnumwandlung unberührt.
→ Kap. 6

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