Der häufigere Fall ist die Vereinbarung eines Gehaltsverzichts mit einer sog. Besserungsklausel; d. h. erholt sich die GmbH wirtschaftlich, so wird der Gehaltsbetrag, auf den der Geschäftsführer verzichtet hat, nachgezahlt. Verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation der Kapitalgesellschaft auf einen Teil seines Gehalts, so ist hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung einer mit dem Verzicht verbundenen Besserungsklausel zwingend erforderlich, dass sie die für den Eintritt der Besserung maßgeblichen Kriterien und die dann nachzuzahlenden Beträge detailliert festlegt.

Zur Konkretisierung der Nachzahlungsverpflichtung im Besserungsfall sollten Sie diese Punkt festlegen:

  • Höhe des Gehaltsverzichts (z. B. 3.000 EUR)
  • Dauer des Gehaltsverzichts (z. B. 3 Jahre)
  • Voraussetzungen für den Eintritt des Besserungsfalls (z. B. der Besserungsfall tritt ein, wenn der Jahresüberschuss nach Ausgleich der aufgelaufenen Verluste wieder einen positiven Betrag von 50.000 EUR ausweist)
  • Beginn der Nachzahlungsverpflichtung (zusammen mit der ersten Gehaltszahlung nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung)
  • Höhe und Laufzeit der Nachzahlung (i. d. R. entsprechend Höhe und Dauer des Gehaltsverzichts, also in diesem Beispiel 3.000 EUR über einen Zeitraum von 3 Jahren)

Fehlt eine klare und im Vorhinein getroffene Vereinbarung zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft oder erkennt das Finanzamt diese nicht an, so werden spätere Nachzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung der Höhe nach angemessen ist. Im Gegensatz dazu wird bei unangemessen hohen Vergütungen nur der über der Grenze der Angemessenheit liegende Teil als vGA behandelt.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltsumwandlung über Arbeitszeitkonten

Typischer Fall eines Gehaltsverzichts mit Besserungsklausel ist z. B. die Gehaltsumwandlung über Arbeitszeitkonten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, das Geschäftsführergehalt (zum Teil) nicht auszuzahlen, sondern einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Wird das Gehalt dann in einer späteren Phase der Arbeitsfreistellung aus dem Zeit- und Wertguthaben ausgezahlt, so fließt dem Arbeitnehmer mit der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto noch kein Arbeitslohn zu.

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