Der Solidaritätszuschlag beträgt seit dem 1.1.1998 5,5 % der zu erhebenden Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge. Er wurde bis zum Jahr 2020 erst erhoben, wenn die Lohnsteuer bei monatlicher Berechnung in der Steuerklasse III den Betrag von 162 EUR und bei Steuerklassen I, II und IV bis VI den Betrag von 81 EUR überstieg. Diese sog. "Nullzone" wurde ab dem Jahr 2021 erheblich erweitert, sodass ca. 90 % der Steuerpflichtigen gar keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Im Jahr 2024 erfolgte nochmals eine Erweiterung: In der Steuerklasse III beträgt die Freigrenze 36.260 EUR jährlich bzw. 3.022 EUR monatlich, in allen anderen Steuerklassen 18.130 EUR jährlich bzw. 1.511 EUR monatlich. In den Tabellen kann der Solidaritätszuschlag, sofern er weiterhin anfällt, problemlos abgelesen werden.

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