Durch die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats hat sich das Buchungsverhalten hinsichtlich der SV-Verbindlichkeiten entsprechend geändert.

Bei monatlich schwankenden Bezügen weicht die endgültige SV-Verbindlichkeit vermutlich regelmäßig von dem Vorauszahlungssoll ab. Nur wenn Sie ausschließlich Gehälter abrechnen oder Zulagen/Zuschläge jeweils einen Monat zeitversetzt abrechnen, stimmen Vorauszahlungssoll und SV-Verbindlichkeiten überein. Deshalb wird empfohlen, bei Zahlung der SV-Beiträge auf das Konto "voraussichtliche Beitragsschuld gg. SV-Trägern" zu buchen und dieses Konto zum Monatsabschluss gegen das Konto "Verbindlichkeiten SV" auszugleichen. Auf diesem Konto verbleibt dann zum Monatsende die Restverbindlichkeit oder ggf. die Überzahlung als sonstige Forderung.

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