Der Auszahlbetrag kann vom Nettobetrag abweichen. Dies ist der Fall, wenn noch folgende Sachverhalte berücksichtigt werden:

  • Vermögensbildung

    Die Vermögensbildung, für die ein Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag eines im 5. Vermögensbildungsgesetz genannten Anlageinstituts wie z. B. einer Bank, Bausparkasse oder Lebensversicherung beim Arbeitgeber einreichen muss, wird vom Nettoentgelt abgezogen und auf das entsprechende Sparkonto eingezahlt.

  • Vorschüsse

    An den Arbeitnehmer geleistete Vorschüsse (Vorauszahlungen auf zu erwartendes Gehalt, meistens als zinsloses Darlehen ausbezahlt) werden ebenfalls vom Nettobetrag abgezogen.

  • Überweisungen für die betriebliche Altersvorsorge

    Zahlungen an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse, die aus einer Entgeltumwandlung geleistet werden, werden ebenso wie vermögenswirksame Leistungen vom Nettolohn abgezogen und an das entsprechende Institut überwiesen.

  • Pfändungen

    Pfändungen sind vom Nettobetrag vorzunehmen, wenn dem Arbeitgeber vom Gläubiger ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts oder eine Lohn- und Gehaltsabtretung vorgelegt wird. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nur noch den pfändungsfreien Anteil des Entgelts an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Höhe des Pfändungsbetrags kann in der Lohnpfändungstabelle abgelesen werden.

  • Sonstiges

    Bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags sind weiterhin alle Be- und Abzüge zu berücksichtigen, die nicht in den Bruttobereich oder in die gesetzlichen Abzüge gehören, z. B. Zuschüsse zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen usw.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge