Die Kirchensteuer (8 oder 9 % der Lohnsteuer je nach Bundesland unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge) ist einzubehalten, wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eine Religionszugehörigkeit für den Arbeitnehmer und ggf. seinen Ehegatten eingetragen ist. Gehören die Eheleute unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an, wird die Kirchensteuer in den meisten Bundesländern aufgeteilt.

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