Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) hat mit § 87 AktG eine Regelung über die Höhe der Bezüge von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft getroffen:

  • Im Fall der Aktiengesellschaften hat der Aufsichtsrat gemäß § 87 AktG bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Dies gilt auch für Ruhegehälter u.ä. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.
  • Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im Übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluss des nächsten Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

In der Literatur ist seitdem vielfach diskutiert worden, ob das VorstAG bzw. die Änderung des AktG auch von Bedeutung für die GmbH sind. Ohne im Einzelnen näher auf die unterschiedlichen Konstellationen (GmbH ohne Aufsichtsrat, GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat, GmbH unter dem Drittbeteiligungsgesetz, paritätisch mitbestimmte GmbH) einzugehen, lässt sich zusammenfassen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen des AktG nicht als auf die GmbH übertragbar angesehen werden. Eine gewisse Ausstrahlungswirkung, wie wir sie z. B. auch durch das Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG) aus 1998 zur Verbesserung der Corporate Governance kennen, ist nicht völlig auszuschließen.

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