4.1 Vergütungsbestandteile
Die "Gesamtbezüge" sind die Summe aller Vorteile, Vergünstigungen und Entgelte für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers. Dazu gehören:
- Festgehalt,
- Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),
- variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen),
- alle geldwerten Vorteile (z. B. der Wert der überlassenen Mietwohnung, die private Pkw-Nutzung sowie die Zusicherung einer Altersversorgung),
- Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (z. B. Gärtner oder Fahrer für private Zwecke).
Der tatsächliche Zufluss von Geld ist nicht Voraussetzung, entsprechende Ansprüche reichen aus.
Selbst wenn die Gesamtvergütung angemessen ist, können einzelne Vergütungsbestandteile unangemessen sein, was zu einer vGA führen kann. Daher ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.
Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf (BFH, Urteil v. 22.10.2015, IV R 7/13, BStBl II 2016, 219).
Auch steuerfreie Bezüge sind ihr Geld wert
In die Gesamtbetrachtung der Angemessenheit fließen auch die steuerfreien Bezüge mit ein. Dennoch sollten Sie die Vorteile steuerfreier Gehaltskomponenten in Betracht ziehen: Auf Seiten der GmbH stellen sie abzugsfähige Betriebsausgaben dar, auf Seiten der persönlichen Steuerbelastung bleiben diese Bezüge außen vor. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele zu den häufig vorkommenden steuerfreien Leistungen:
Einkommensteuergesetz: | Lohnsteuerrichtlinien: |
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Beachten Sie darüber hinaus die Leistungen, für die gegebenenfalls eine Lohnsteuerpauschalierung infrage kommt. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber auch die Pauschalsteuer und die Leistungen sind beim Arbeitnehmer wiederum steuerfrei.
"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" werden gemäß § 8 Abs. 4 EStG Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf seine Veranlassung hin für eine Beschäftigung nur dann erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt u...
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