4.1 Vergütungsbestandteile

Die "Gesamtbezüge" sind die Summe aller Vorteile, Vergünstigungen und Entgelte für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers. Dazu gehören:

  • Festgehalt,
  • Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),
  • variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen),
  • alle geldwerten Vorteile (z. B. der Wert der überlassenen Mietwohnung, die private Pkw-Nutzung sowie die Zusicherung einer Altersversorgung),
  • Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (z. B. Gärtner oder Fahrer für private Zwecke).

Der tatsächliche Zufluss von Geld ist nicht Voraussetzung, entsprechende Ansprüche reichen aus.

Selbst wenn die Gesamtvergütung angemessen ist, können einzelne Vergütungsbestandteile unangemessen sein, was zu einer vGA führen kann. Daher ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.

 
Hinweis

Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf (BFH, Urteil v. 22.10.2015, IV R 7/13, BStBl II 2016, 219).

 
Praxis-Tipp

Auch steuerfreie Bezüge sind ihr Geld wert

In die Gesamtbetrachtung der Angemessenheit fließen auch die steuerfreien Bezüge mit ein. Dennoch sollten Sie die Vorteile steuerfreier Gehaltskomponenten in Betracht ziehen: Auf Seiten der GmbH stellen sie abzugsfähige Betriebsausgaben dar, auf Seiten der persönlichen Steuerbelastung bleiben diese Bezüge außen vor. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele zu den häufig vorkommenden steuerfreien Leistungen:

 
Einkommensteuergesetz: Lohnsteuerrichtlinien:
  • Corona-Beihilfen und Unterstützungen (§ 3 Nr. 11a EStG) in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zu einem Betrag von 1.500 EUR, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 11a EStG)
  • Corona-Beihilfen und Unterstützungen in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 bis zu einem Betrag von 4.500 EUR an Mitarbeiter in näher bestimmten Einrichtungen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 11b EStG)
  • Elektrisches Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung, sofern der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 46 EStG)
  • Fahrradüberlassung, sofern es sich nicht um ein Kraftfahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handelt und der Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG)
  • Fernsprechanschlüsse/Handy/PC ohne Betragsbeschränkung, jedoch nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Mitunternehmer gelten (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • Gesundheitsförderung im Hinblick auf Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken i. S. der §§ 20 und 20b SGB V, soweit sie 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Inflationsausgleichsprämie (IAP) in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 11c EStG)
  • Insolvenzgeld (§ 3 Nr. 2 EStG)
  • Kindergartengeld (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Mutterschaftsgeldzuschüsse (§ 3 Nr. 1 EStG)
  • Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens (§ 8 Abs. 3 EStG: max. 1.080 EUR p. a.)
  • Reisekostenerstattung (§ 3 Nr. 16 EStG)
  • Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: max. 50 EUR p. m.)
  • Unfallversicherung/Dienstreise (§ 3 Nr. 16 EStG)
  • Vermögensbeteiligung (§ 3 Nr. 39 EStG: max. 1.440 EUR p. a.)
  • Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG: Höchstgrenzen, GGF müssen dies zwingend im Anstellungsvertrag regeln)

Beachten Sie darüber hinaus die Leistungen, für die gegebenenfalls eine Lohnsteuerpauschalierung infrage kommt. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber auch die Pauschalsteuer und die Leistungen sind beim Arbeitnehmer wiederum steuerfrei.

 
Hinweis

"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" werden gemäß § 8 Abs. 4 EStG Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf seine Veranlassung hin für eine Beschäftigung nur dann erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt u...

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