Begriff

Der Unternehmensgegenstand beschreibt die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft. Als Bestandteil des Gesellschaftsvertrags wird damit erreicht,

  • dass sich potenzielle Geschäftspartner über die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit informieren können,
  • dass sich das Registergericht darüber vergewissern kann, ob genehmigungspflichtige oder gewerberechtliche Vorschriften zu beachten sind bzw. beachtet werden,
  • dass der Geschäftsführer eine möglichst exakte Beschreibung seines Aufgabenbereiches erhält, damit die Gesellschafter die Möglichkeit haben, Geschäfte, die nicht durch diese GmbH getätigt werden, anderweitig zu tätigen. Auch die Reichweite eines Wettbewerbsverbotes bestimmt sich nach dem Unternehmensgegenstand.

Der Unternehmensgegenstand der GmbH ist in das Handelsregister einzutragen. Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Diese ist ordnungsgemäß zu beschließen, notariell zu beurkunden, beim Registergericht anzumelden und ins Handelsregister einzutragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 3 Abs. 1 GmbHG.

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