Es ist zulässig, sinnvoll und auch rechtlich geboten, den Gegenstand der GmbH weiter einzugrenzen, z. B. danach,

  • welche Produkte (z. B. Nahrungsmittel, Bauteile für die Automobilindustrie) hergestellt werden,
  • mit welchen Produkten (z. B. Spielwaren, Bücher, Baustoffe) Handel betrieben wird oder
  • welche Art von Dienstleistung erbracht wird (Unternehmensberatung, Finanzberatung, IT-Schulungen).

Außerdem sollte der Gegenstand des Unternehmens auch die Möglichkeit von strategischen geschäftlichen Entscheidungen berücksichtigen. Das betrifft die Gründung von Tochtergesellschaften, der Erwerb von Gesellschaften, die Beteiligung an Gesellschaften oder die Gründung von Zweigniederlassungen.

Enthält der Unternehmensgegenstand der GmbH die hier aufgeführten operativen und strategischen Geschäftsfelder, ist damit klargestellt, dass nicht einer der Gesellschafter bei Geltung eines entsprechenden Wettbewerbsverbots diese Geschäftsfelder neben der GmbH auf eigene Rechnung tätigt. Umgekehrt gilt: Wenn sich Gesellschafter auch an einem vergleichbaren Unternehmen beteiligen wollen, sollte auf die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes verzichtet werden.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmensgegenstand einer Software GmbH

Gegenstand der XL Software GmbH ist die Entwicklung und der Vertrieb von Unternehmenssoftware in den Bereichen Finanzdienstleistung, Vermögensverwaltung und branchenverwandten Anwendungen. Die XL Software GmbH ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Die XL Software GmbH ist berechtigt Zweigniederlassungen zu begründen.

Die Gesellschafter können von ihrem Geschäftsführer erwarten, dass er die im Gegenstand der GmbH genannten Zwecke des Unternehmens verwirklicht. Aus dem Gegenstand des Unternehmens leitet die Geschäftsführung ihre operativen und strategischen Ziele ab.

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