Da die konkrete Tätigkeit jedes Unternehmens in der Regel spezifisch und personenabhängig ist, gibt es für die Formulierung des Unternehmensgegenstandes keine verbindlichen Vorgaben. Es genügt der Schwerpunkt der Tätigkeit. Dabei kann man sich an die folgenden Grundtätigkeiten orientieren:

  • Produktionsbetrieb
  • Handelsbetrieb
  • Dienstleistungsbetrieb

Ein so allgemein formulierter Unternehmensgegenstand wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Der Unternehmensgegenstand muss erkennen lassen, ob die Tätigkeit erlaubt oder ggf. genehmigungsbedürftig ist. Die GmbH darf nur im Handelsregister eingetragen bleiben, wenn sie über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Genehmigungsgegenstand verfügt bzw. sie sich dieselben beschaffen kann. Es gibt zahlreiche Genehmigungserfordernisse, so müssen Handwerksbetriebe je nach Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen werden. Erlaubnisse sind z. B. erforderlich für die Personenbeförderung, die Versicherungsvermittlung, den Betrieb eines Krankenhauses, einer Bank oder Versicherungsgesellschaft.

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