OFD Münster, 10.4.2008, o. Az.

Durch das JStG 2007 wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO) ergänzt. Die Aufwendungen des Stpfl. für diese Gebühren können bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.

Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die USt auf dort näher bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen.

Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG). Die GewSt stellt nur noch bis einschließlich des Vz. 2007 eine abziehbare Steuer dar (§ 4 Abs. 5b EStG).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 b

EStG § 12 Nr. 3;

AO 1977 § 3 Abs. 4

AO 1977 § 89 Abs. 3

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