Rz. 424
Nicht unter den Regelungsinhalt von IAS 40 fallen folgende Immobilien:
- die mit der Absicht erworben oder errichtet wurden, um sie im normalen Geschäftsverlauf in naher Zukunft zu veräußern – geregelt im Vorratsvermögen in IAS 2;
- Bauten, die Gegenstand von Fertigungsaufträgen gem. IFRS 15 sind;
- Eigenbetrieblich genutzte Immobilien, insbesondere
- betriebliche Ersatzgrundstücke;
- vom Eigentümer selbst genutzte oder an beschäftigte oder ausgeschiedene Arbeitnehmer sowie an Pensionäre vermietete Immobilien;
- Immobilien beim Leasinggeber, die im Rahmen von finance-Leasingverhältnissen vermietet werden;
- Immobilien, die zur Veräußerung nach IFRS 5 bestimmt sind.[1]
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