Rz. 424

Nicht unter den Regelungsinhalt von IAS 40 fallen folgende Immobilien:

  • die mit der Absicht erworben oder errichtet wurden, um sie im normalen Geschäftsverlauf in naher Zukunft zu veräußern – geregelt im Vorratsvermögen in IAS 2;
  • Bauten, die Gegenstand von Fertigungsaufträgen gem. IFRS 15 sind;
  • Eigenbetrieblich genutzte Immobilien, insbesondere
  • betriebliche Ersatzgrundstücke;
  • vom Eigentümer selbst genutzte oder an beschäftigte oder ausgeschiedene Arbeitnehmer sowie an Pensionäre vermietete Immobilien;
  • Immobilien beim Leasinggeber, die im Rahmen von finance-Leasingverhältnissen vermietet werden;
  • Immobilien, die zur Veräußerung nach IFRS 5 bestimmt sind.[1]
[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 8.

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