Rz. 422

Beispiele für als Finanzinvestitionen gehaltene "Anlageimmobilien" bzw. "Renditeliegenschaften", wobei inzwischen auch jeweils die Herstellungs- und Bauphase einbezogen werden kann:

  • Grundstücke und Gebäude, die langfristig für Wertzuwächse statt für einen kurzfristigen Verkauf gehalten werden (IAS 40.8a);
  • Grundstücke und Gebäude, die für eine gegenwärtig unbestimmte künftige Nutzung gehalten werden (IAS 40.8b);
  • Gebäude oder Nutzungsrechte, die von Unternehmen im Rahmen eines Leasingverhältnisses (Nutzungsrechts) gehalten und aufgrund eines operate-Leasingvertrags weitervermietet werden (IAS 40.8c);
  • leer stehende Gebäude, die vom Leasingnehmer zum Zwecke der Vermietung im Rahmen von operate-Leasingverhältnissen gehalten werden (IAS 40.8d).[1]
 

Rz. 423

IAS 40 gewährt somit auch dem Leasingnehmer das Bewertungswahlrecht, den bilanzierten Nutzwert einer gemieteten Immobilie, die weitervermietet ist, nach IAS 40 zu behandeln, wenn es sich bei der Immobilie aus Sicht des Leasingnehmers um eine Renditeliegenschaft handelt. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nur, wenn der Leasingnehmer die Renditeliegenschaft nach dem fair-value-Model zum aktuellen Marktwert bilanziert (IAS 40.6 i.d.F bis 29.11.2017, weggefallen gem. VO vom 31.10.2017 (ABI EU Nr. L 291 S. 1)). Im Ergebnis kam es dann zu einer "Doppelbilanzierung".[2]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 6 ff.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 6; Zülch, in Baetge, Die Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40, 2003, S. 15.

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