Rz. 401

Die IFRS verfolgen eine Tendenz zur sinnvollen Bewertung von Vermögenswerten, was auch die Aufteilung auf Komponenten beinhaltet. Diese Praxis steht im Gegensatz zur laufenden BFH-Rechtsprechung zur Bilanzierung von Gebäuden und Gebäudeteilen (R 7.1 EStR). Hier wird auf das Bestehen eines einheitlichen Funktionszusammenhangs abgestellt: Gebäudeteile, die dem Zweck des Gebäudes dienen, sind demzufolge nicht selbstständig bilanzierungsfähig.

 

Rz. 402

Nach IFRS sind Gebäude in ihre wesentlichen Bestandteile aufzuteilen, wenn diese unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen. Bei Ersatz entstehen spezielle assets, die selbstständig zu bilanzieren sind.

 

Rz. 403

Die Aufteilung der Kosten auf einzelne Komponenten erfolgt nach IAS 16.43 mit dem sog. Komponentenansatz bei der Vornahme der Abschreibung und beschränkt sich auf bedeutsame Komponenten.

 

Rz. 404

Durch die Einführung des Komponentenansatzes wird eine erhebliche Verbesserung hinsichtlich einer verlässlichen tatsachengetreuen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage erreicht. Nach Ansicht des IASB kann eine verlässliche Darstellung mit dem bislang praktizierten Durchschnittsansatz nicht erreicht werden.[1]

 

Rz. 405

Die "Zerlegung" eines Gebäudes in die wesentlichen Komponenten mit abweichender Nutzungsdauer könnte entsprechend den Anforderungen des Standards folgendermaßen vorgenommen werden:

Bauwerk: Mauerwerk (Rohbau), Dach, Fassade, Fenster;

Technische Anlagen: Klimatisierung, Heizung, Fahrstuhl, Sanitärinstallation, Außenanlagen.[2]

 

Rz. 406

Durch die verpflichtende Anwendung des Komponentenansatzes durchbricht IAS 16 die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Notwendige Bedingung für diese separate Aktivierung ist hierbei lediglich, dass in Bezug auf die Anlageteile die allgemeinen Aktivierungsvoraussetzungen des IAS 16.7 erfüllt sind.[3]

 

Rz. 407

Der maximale Aufteilungsgrad von Vermögensgegenständen in Einzelkomponenten wird explizit nicht genannt. Dagegen soll eine Aufteilung in Komponenten so weit vorgenommen werden, bis der Wert einer Komponente oder Restgruppe nicht mehr signifikant in Relation zu den Gesamtkosten des Vermögenswerts ist.[4]

[1] Vgl. Beck, StuB 2004, S. 590, 591.
[2] Vgl. Beck, StuB 2004, S. 590, 591.
[3] Vgl. Graumann, StuB 2004, S. 709, 715; Lüdenbach/Hoffmann, BB 2004, S. 376 mit Beispielen.

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