Rz. 394

Gemäß IAS 16.15 hat der erstmalige Ansatz eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen.

 

Rz. 395

Der Anschaffungskostenbegriff nach IFRS entspricht in weiten Teilen demjenigen des HGB. Eine nennenswerte Abweichung besteht allerdings bei der Aktivierung künftiger Abbruch- und Abräumkosten sowie Rückbau- und Entfernungskosten, die als Bestandteile der Anschaffungs- und Herstellungskosten mit zu aktivieren und passivisch durch eine Rückstellung nach IAS 37 abzufangen sind.[1]

Dabei ist zu differenzieren: Während Abbruchkosten dann dem Grund und Boden zuzurechnen sind, wenn dies bereits mit der Absicht zum Abriss erworben wurde, wäre ein Grundstück mit werthaltigem Gebäude, welches erst später abgerissen wird, um einen Neubau zu ermöglichen, dem neu gebauten Gebäude als Herstellungskosten zuzurechnen. Rückbau- und Entfernungskosten sind dagegen öffentlich rechtliche Verpflichtungen, die dem Gebäude zugerechnet werden müssen.

 

Rz. 396

Ausdrücklich definiert sind in IAS 16 nur Anschaffungskosten. Für die Ermittlung selbst hergestellter Gebäude und Gebäudeteile verweist IAS 16.22 auf die Regelung in IAS 2 zu Vorräten.[2]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 14 Rz. 23 ff.
[2] S. "Rechnungslegung nach IFRS", Rz. 54 ff.

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