Rz. 345

Geldbeschaffungskosten

Geldbeschaffungskosten sind grundsätzlich nicht Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes. Dasselbe gilt für Zinsen für Fremdkapital sowie für kalkulatorische Zinsen für Eigenkapital.[1] Wird jedoch nachweislich in unmittelbarerem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts ein Kredit aufgenommen, so können die auf den Herstellungszeitraum entfallenden Zinsen in die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts einbezogen werden (vgl. R 6.3 Abs. 4 Satz 1 EStR). Diese Voraussetzungen dürften beim Gebäudebau größeren Umfangs i. d. R. erfüllt sein, wobei allerdings gemäß R 6.3 Abs. 4 Satz 2 EStR zu beachten ist, dass die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten steuerlich nur berücksichtigt werden kann, wenn in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht mit den o. g. Restriktionen ist im § 255 Abs. 3 HGB normiert.

 

Rz. 346

Straßenanliegerbeiträge, Kanalanschlussgebühren, Hausanschlussgebühren

Straßenanliegerbeiträge und Kanalanschlussgebühren sind Anschaffungskosten für den Grund und Boden und nicht für das Gebäude. Hausanschlusskosten an den öffentlichen Kanal und die sog. Kanalstichgebühr sind den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen. Einzelheiten hierzu siehe "Grund und Boden im Abschluss nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 59–63.

 

Rz. 347

Zahlungen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter für dessen Leistung als Architekt

Betreffen Zahlungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter die Herstellung eines Gebäudes der Personengesellschaft, sind sie als Herstellungskosten nur in Form von Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 348

Planungskosten

Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um 2 völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient.[3] Durch den Bundesfinanzhof ist geklärt, dass die Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten Planung zu den Herstellungskosten eines anderen Gebäudes gehören, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen sind.[4]

 

Rz. 349

Aufwendungen zur Zwangsräumung eines besetzten Grundstücks als Herstellungskosten

Wird ein unbebautes besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens.[5]

 

Rz. 350

Zum Umfang der Herstellungskosten bei Gebäuden und Gebäudeteilen siehe "Herstellungskosten im Abschluss nach HGB und EStG", Rz. 80–110, mit Checkliste zur Ermittlung der Herstellungskosten.

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