Rz. 319

Die Grenze zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei stehenden Gebäuden ist fließend. Die Merkmale zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Gebäuden gelten bei selbstständigen Gebäudeteilen i. S. d. R 4.2 Abs. 4 und 5 EStR entsprechend (R 21.1 Abs. 4 EStR).

 

Rz. 320

Im Unterschied zur Anschaffung liegt im bilanzsteuerrechtlichen Sinne eine Herstellung eines Wirtschaftsguts nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr herstellt oder herstellen lässt und das Herstellungsgeschehen beherrscht.[1] Der Begriff der Herstellungskosten für die im eigenen Betrieb hergestellten Wirtschaftsgüter entspricht grundsätzlich dem Anschaffungswert der von Dritten erworbenen Wirtschaftsgütern, nur dass Gemeinkosten im Gegensatz zu den Herstellungskosten nicht zu den Anschaffungskosten gehören.[2]

Abgrenzungsprobleme können sich insbesondere dann ergeben, wenn das erworbene Gebäude vor der erstmaligen Nutzung noch umgestaltet wird. Wird das Gebäude hierdurch in seiner Wesensart nicht so verändert, dass wirtschaftlich gesehen ein neues Wirtschaftsgut entsteht, liegen Anschaffungskosten vor. Wird das Gebäude jedoch durch die Umgestaltung derart verändert, dass wirtschaftlich ein neues Wirtschaftsgut entsteht, liegen insgesamt gesehen Herstellungskosten vor.

Eine Antwort auf die Frage, ob bei Anschaffung eines teilfertigen Gebäudes und anschließender Fertigstellung vom Erwerber der Begriff Herstellung weit oder eng auszulegen ist, hat offenbar der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung gefunden.[3]

 

Rz. 321

Zum Begriff der Anschaffungskosten vgl. "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 4–31 und zum Begriff der Herstellungskosten vgl. "Herstellungskosten im Abschluss nach HGB und EStG", Rz. 4–34; zu Abgrenzungsfragen siehe auch "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 32–36.

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