Rz. 284

Ein zinslos gestundeter Kaufpreis ist nicht mit dem Nennwert, sondern mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen. Dabei kann von der Regelung des § 12 Abs. 3 BewG ausgegangen werden, d. h. Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und Zwischenzinsen. Der Barwert der Kaufpreisverpflichtung stellt gleichzeitig den Ausgangspunkt für die Berechnung der Anschaffungskosten dar. Die Abzinsung von Kaufpreisraten ist vorzunehmen, wenn die Laufzeit dieser Raten mehr als ein Jahr beträgt und die Raten zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden.[1]

 

Rz. 285

Zu den Anschaffungskosten von Grundstücken (und Gebäuden) zählen auch die Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer.[2]

 

Rz. 286

Gründungskosten (Provisionen, Gebühren der Initiatoren) einer Immobilien-KG (Fonds-Gesellschaft) können Anschaffungskosten des Grundstücks sein.[3]

 

Rz. 287

Wird beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Altbau vereinbart, dass im Kaufpreis auch die noch vorzunehmende Renovierung der Wohnung (Sondereigentum) enthalten sei und gleichzeitig der Verwalter der Eigentumswohnanlage mit der Renovierung des ganzen Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) auf – anteilige – Kosten des Käufers beauftragt, so können auch letztere Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Wohnung gehören.[4]

 

Rz. 288

Eine Nießbrauchslast, die dem Verkäufer im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftes zwischen fremden Dritten eingeräumt wurde, mindert nicht die Anschaffungskosten.[5]

 

Rz. 289

Beim Erwerb eines "bebauten" Erbbaurechts entfallen die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist.[6]

 

Rz. 290

Die modellbedingten Nebenaufwendungen (Provisionen und Gebühren der Initiatoren) gehören zu den Anschaffungskosten der Gebäude.

 

Rz. 291

Ein Anleger in einem Bauherrenmodell ist nicht Bauherr, sondern Erwerber. Daher erwachsen ihm Anschaffungskosten.

 

Rz. 292

Erstattet der Erwerber dem Veräußerer dessen Finanzierungskosten für die Zeiträume vor dem Zeitpunkt der Anschaffung (Bauzeitzinsen), so handelt es sich dabei um Anschaffungskosten des Erwerbers.[7]

 

Rz. 293

Die Hebegebühr, die ein Notar dem Erwerber eines Grundstücks für die Einzahlung des Kaufpreises auf das Notar-Anderkonto in Rechnung stellt, gehört zu den Anschaffungskosten des Grundstücks.[8]

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