Rz. 280

Bei der Ermittlung der Gebäude-Anschaffungskosten als Grundlage für die Absetzung für Abnutzung kann der Kaufpreis für das bebaute Grundstück nach der Sachwertmethode aufgeteilt werden. Dabei wird der aus Bodenrichtwerten (nach tatsächlicher baulicher Ausnutzung) umgerechnete Bodenwert ins Verhältnis zu dem (nach Zeitindex) umgerechneten Feuerkassen-Gebäudewert gesetzt.[1]

 

Rz. 281

Zur schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises in die auf Grund und Boden sowie Gebäude entfallenden Anteile ist bei einem Mietwohngrundstück im Privatvermögen mit nur einer geringen Zahl von Wohneinheiten grundsätzlich der Sachwert des Grund-und-Boden-Anteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln.

Das BMF hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (sog. Kaufpreisaufteilung) aktualisiert (Stand 8/2022). Die Arbeitshilfe ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zu finden.[2]

 

Rz. 282

Hat ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung neben dem eigengenutzten Grundstück weitere Grundstücke erworben, ist die Ausgleichszahlung auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Die Aufteilung einer Ausgleichszahlung auf mehrere Wirtschaftsgüter richtet sich nach deren Verkehrs- bzw. Teilwerten.[3]

 

Rz. 283

Wegen weiterer Einzelheiten siehe "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 36–40 und "Grund und Boden im Abschluss nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 101–113.

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