Rz. 227

Notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen kann es auch bei Mitunternehmern geben, die sich zur gemeinsamen Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines freien Berufs zusammengeschlossen haben.[1] Das Bundesverfassungsgericht hat durch den gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG gebildeten Ausschuss die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 2.12.1982 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teils unzulässig war, teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das BVerfG führt aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Rechtsprechung des BFH davon ausgehe, dass dem Gesetz hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens bei Personengesellschaften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit keine wesentlich anderen Vorstellungen zugrunde lägen als im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.[2] Sind Ehegatten Mitunternehmer einer land- und forstwirtschaftlich tätigen KG und leitet der Ehemann den Betrieb von einem nahe gelegenen Einfamilienhaus aus, das beiden Eheleuten gehört und das sie gemeinsam bewohnen, so bildet auch der Grundstücksanteil der Ehefrau notwendiges Sonderbetriebsvermögen.[3]

 

Rz. 228

Vermietet eine Grundstücksgemeinschaft einen Teil des Grundstücks an eine freiberuflich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Miteigentümer als Mitunternehmer beteiligt ist, so ist der von der Gesellschaft genutzte Grundstücksteil Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers, soweit er diesem anteilig gehört. Ist der Mitunternehmer wirtschaftlicher (Allein-)Eigentümer des von der Gesellschaft genutzten Grundstücksteils, so gehört dieses zum Sonderbetriebsvermögen.[4]

 

Rz. 229

Wird eine im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten stehende und im gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete Forstfläche in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen aufrecht erhalten bleiben und es sich nunmehr um Sonderbetriebsvermögen des Ehegatten, nicht aber um einen selbstständigen Forstbetrieb handelt.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge