Rz. 111

Erfüllt ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Betriebsvermögen (notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen), so konnten auch solche Grundstücksteile, die z. B. zu fremden Wohnzwecken oder zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet wurden, bei denen für sich betrachtet die Voraussetzungen zur Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht vorlagen, als Betriebsvermögen behandelt werden. In diesem Zusammenhang war jedoch für alle Neuzugänge ab 1987 zu beachten, dass Grundstücksteile, die nicht nur vorübergehend eigenen Wohnzwecken dienten oder unentgeltlich zu Wohnzwecken an Dritte überlassen wurden, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden durften. Es lag insoweit in jedem Fall notwendiges Privatvermögen vor, das nicht bilanziert werden durfte. Für Zugänge aus der Zeit vor 1987 galten jedoch für eine Übergangszeit noch Ausnahmen.[1] War einem Betriebsinhaber nur ein Anteil an einem Grundstück zuzurechnen und erfüllte dieser Anteil zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Betriebsvermögen, so konnte der Anteil insoweit als Betriebsvermögen behandelt werden, als er nicht eigenen Wohnzwecken diente oder unentgeltlich zu Wohnzwecken an Dritte überlassen wurde.[2] Diese Bilanzierungsmöglichkeiten bestehen ab 1.1.1999 nicht mehr.[3]

 

Rz. 112

Nach R 4.2 Abs. 10 Satz 1 EStR können somit Gebäudeteile, die nicht in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, auch nicht mehr als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn das Grundstück im Übrigen zu mehr als 50 % die Voraussetzungen für die Beurteilung als Betriebsvermögen erfüllt. Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG) laut R 4.2 Abs. 10 Satz 1 2. Halbsatz EStR.

 

Rz. 113

Soweit das Grundstück bzw. Gebäude vor dem 1.1.1999 angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden ist, gelten die Anweisungen in R 13 Abs. 10 Satz 1, 3 und 4 EStR 1999 weiter (R 4.2 Abs. 10 Satz 2 EStR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge