Rz. 109

Die Behandlung eines betrieblich genutzten Grundstücksteils als Betriebsvermögen hat zur Folge, dass bei einer Veräußerung des Grundstücks oder bei einer Nutzungsänderung des Arbeitszimmers zu privaten Zwecken ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn entstehen kann. Dies gilt auch – trotz Nichtüberschreitens der Wertgrenzen des § 8 EStDV – bei den als Betriebsvermögen behandelten Grundstücksteilen.

Ein eigenbetrieblichen Zwecken, der Fremdvermietung und eigenen Wohnzwecken des Kaufmanns dienendes Gebäude kann im Allgemeinen nur dann in vollem Umfang als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn der eigenen Wohnzwecken dienende Teil nicht überwiegt. Ändert jedoch der Kaufmann die Nutzung des Gebäudes für die Dauer in der Weise, dass die bisher nicht überwiegende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überwiegt, so entnimmt er damit in der Regel den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes oder, wenn der betrieblich genutzte Teil von untergeordneter Bedeutung ist, das ganze Gebäude ins Privatvermögen.[1]

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