Rz. 101

Ein Gewerbetreibender mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG kann in der Regel Grundstücke, die nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören, z. B. Mietwohngrundstücke, als Betriebsvermögen behandeln, es sei denn, dass dadurch das Gesamtbild der gewerblichen Tätigkeit so verändert wird, dass es den Charakter einer Vermögensnutzung im nicht gewerblichen Bereich erhält.[1]

 

Rz. 102

Dies gilt auch für einen Land- und Forstwirt, der ein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bebaut und das Gebäude an Betriebsfremde vermietet.[2]

 

Rz. 103

Dagegen können Land- und Forstwirte Mietwohn- und Geschäftshäuser, die auf zugekauftem, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörendem Grund und Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben werden, regelmäßig nicht als Betriebsvermögen behandeln.[3]

 

Rz. 104

Wird ein bisheriges Betriebsgrundstück bei einer Betriebsverpachtung nicht mitverpachtet, so kann es gewillkürtes Betriebsvermögen bleiben, solange eine objektive Beziehung zum Betrieb besteht.[4]

 

Rz. 105

Ein von einem Freiberufler zum Zwecke der geplanten Betriebserweiterung erworbenes Einfamilienhaus, das nach dem Erwerb zunächst zu einem Zweifamilienhaus umgebaut wurde und bei der späteren Betriebserweiterung zu einem Bürogebäude umgestaltet werden soll, kann im Zeitpunkt der Anschaffung gewillkürtes Betriebsvermögen sein.[5]

 

Rz. 106

Ist ein Gebäude, das teils eigenbetrieblichen, teils fremdbetrieblichen und teils fremden Wohnzwecken dient, nicht in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt, so stellen mehrere an unterschiedliche Mieter zu fremdgewerblichen Zwecken vermietete Einheiten ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das nur einheitlich dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden kann.[6]

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