Die in verschiedenem Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehenden Teile eines Gebäudes bilden nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Wirtschaftsgüter. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, bildet jeder der 4 unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.[1] Jedes dieser besonderen Wirtschaftsgüter hat eine eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage, für die eine eigenständige Abschreibung erfolgt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gesamtgebäudes sind auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile aufzuteilen. Maßgebend ist i.  d.  R. das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteils zur Nutzfläche des gesamten Gebäudes, es sei denn, die Aufteilung führt zu einem unangemessenen Ergebnis.[2]

Unselbstständige Gebäudeteile, die zwangsläufig mehreren Zwecken dienen, z.  B. Treppenhaus, Fahrstuhl, Heizungsanlage, sind nicht unmittelbar in diese Rechnung einzubeziehen, sondern nach dem ohne sie ermittelten Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Die Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) aller Gebäudeteile ist einheitlich, während die AfA-Methoden und AfA-Sätze für die einzelnen Gebäudeteile unterschiedlich sein können.

Besteht ein Gebäude aus mehreren selbstständigen Gebäudeteilen und wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteils infolge einer Nutzungsänderung des Gebäudes ausgedehnt, bemisst sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach § 7 Abs. 4 EStG.[3]

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