Selbstgenutzte Gebäude im Privatvermögen werden steuerlich nicht erfasst, d.  h. es werden keine fiktiven Mieteinnahmen angesetzt, mit der Folge, dass auch keine Werbungskosten berücksichtigt oder Abschreibungen vorgenommen werden können. Bei Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist unter den Voraussetzungen des § 10f EStG ein Sonderausgabenabzug möglich.

Wird betrieblicher Grund und Boden mit einem zur Selbstnutzung bestimmten Wohngebäude bebaut, liegt darin eine gewinnrealisierende Entnahme des bebauten Grundstücks ins Privatvermögen.[1]

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