Bei Gastwirtschaften, Imbissständen, Catering-Betrieben und Partyservice-Unternehmern steht umsatzsteuerlich das Problem im Vordergrund, ob für die Abgabe von Speisen und Getränken
- der ermäßigte Steuersatz oder
- der Regelsteuersatz für sog. Restaurationsumsätze
anfällt.
Des Weiteren gilt der ermäßigte Steuersatz
- für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie
- für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz war zudem befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 von 7 % auf 5 % gesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
Darüber hinaus sind weitere branchenspezifische Besonderheiten zu beachten, insbesondere im Lieferverkehr mit der Brauerei.
In § 12 Abs. 1 UStG ist der Regelsteuersatz geregelt; § 12 Abs. 2 UStG listet die Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Begriff der sonstigen Leistungen ist in § 3 Abs. 9 UStG bestimmt, die Mindestbemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen in § 10 Abs. 4 Nr. 1-3 UStG. Für Umsatzsteuerzwecke müssen die Aufzeichnungen nach § 22 UStG geführt werden. Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen s. Abschn. 3.6 UStAE und die BMF-Schreiben vom 16.10.2008, BStBl 2008 I S. 949 und vom 29.3.2010, BStBl 2010 I S. 330. Regelungen zum Entgelt enthält Abschn. 10.1 UStAE. Zu den Auswirkungen der befristeten Steuersatzsenkung zum 1.7.2020 siehe die BMF-Schreiben vom 30.6.2020 und vom 2.7.2020
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