Überprüft ein Betriebsprüfer des Finanzamts die Einnahmen eines Gastwirts, verprobt er pauschal, ob die innerbetrieblichen Daten in sich selbst schlüssig sind und mit gewissen Erfahrungswerten übereinstimmen (amtliche Richtsätze).

Fehlen im Betrieb geeignete Buchhaltungsunterlagen, werden Kassenfehlbeträge festgestellt oder anderweitige gravierende Fehler entdeckt, kann der Prüfer die umsatzsteuerlichen Entgelte anhand einer Richtsatzverprobung schätzen. Hierbei versucht er, den Wareneinkauf anhand vorgefundener oder ermittelter Daten möglichst genau und richtig zu erfassen. Mittels des Wareneinsatzes errechnet er den Rohgewinnaufschlag und gelangt somit zum umsatzsteuerlichen Entgelt. In der Richtsatzsammlung sind nur branchenübliche Umsätze erfasst. Als nicht branchenüblich gelten folgende Umsätze:

  • Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen;
  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften (z. B. Veräußerung von Anlagevermögen);
  • Einnahmen aus Kundenforderungen, die in einem der Vorjahre ausgebucht wurden;
  • Eigenverbrauch;
  • Leistungen an die Bediensteten.

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