Ist ein Gastwirt buchhaltungspflichtig, wird durch eine ordentlich geführte Buchhaltung auch den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten[1] Genüge getan.
Wird keine Buchhaltung erstellt, müssen für Umsatzsteuerzwecke folgende Aufzeichnungen geführt werden:
- die vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte über ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen;
- Trennung der Entgelte nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen. Die steuerpflichtigen Umsätze sind nach Steuersätzen zu trennen[2];
- Umsätze, für die auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wurde (Option nach § 9 UStG);
- Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch (unentgeltliche Lieferungen, unentgeltliche sonstige Leistungen);
- Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Unternehmen ausgeführt wurden (Eingangsleistungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs);
- Bemessungsgrundlage (Bemessungsgrundlage/Überblick) für die Einfuhr von Gegenständen, die für das Unternehmen eingeführt worden sind (wenn Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wird);
- Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallende Steuer. Innergemeinschaftliche Erwerbe müssen immer ordentlich aufgezeichnet und angemeldet werden, selbst dann, wenn dadurch keinerlei Zahllast oder Vergütungsanspruch entsteht.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen